Verletzt der apl. Assistent bei seiner Aus- und Fortbildung im Rahmen seiner Heranziehung zu Arbeiten und Aufgaben im Bereich des klinischen Betriebs und der Lehre und Forschung bzw. bei Benutzung von Einrichtungen und Materialien der Klinik schuldhaft ihm obliegende Pflichten und entsteht dem Klinikdirektor oder dem Klinikträger dadurch Schaden bzw. verursacht der apl. Assistent bei den genannten Gelegenheiten schuldhaft Personen-, Sach- und Vermögensschäden, für die der Direktor der Klinik oder der Klinikträger Dritten gegenüber haften, so hat der apl. Assistent dem Klinikdirektor bzw. dem Klinikträger, dessen Arbeiten und Aufgaben er wahrgenommen bzw. dessen Gegenstände er benutzt hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen