Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einverständnis darüber, dass der Arbeitnehmer auf solche freiwilligen Zusatzleistungen zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch erwirbt, auch dann nicht, wenn diese Leistungen über einen längeren Zeitraum und/oder wiederholt gewährt werden sollten und nicht anlässlich jeder Gewährung ein ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt nochmals erklärt oder vereinbart wird.