Das Versickern von Niederschlagswasser sowie das direkte Einleiten, in einen Bachlauf, ist eine Gewässerbenutzung, die grundsätzlich einer rechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) bedarf. Im Rahmen des Gemeingebrauches kann davon abgewichen werden. Grundvoraussetzung ist, dass die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die zugehörigen „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswassers in das Grundwasser (TRENGW)“ und die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)“ eingehalten werden.