Wann ist eine Gewässerbenutzung erlaubnisfrei möglich?
Im Allgemeinen unterscheidet man beim Abfließen des Niederschlagswassers von befestigten Flächen zwischen zwei Fällen: Breitflächiges Abfließen ohne gewollte Sammlung, beispielsweise über die Böschungsschultern neben einer Straße, und gezieltes Sammeln mit anschließender, zielgerichteter Zuführung zu einer Versickerungsanlage oder zu einem oberirdischen Gewässer, beispielsweise am Rande der Fläche in einer Rinne.
Im ersten Fall ist keine wasserrechtliche Erlaubnis im Sinne von § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass Schadstoffe beim breitflächigen Abfließen zurückgehalten werden, ergibt sich für Straßen mit einem Verkehrsaufkommen bis zu etwa 5000 Kfz/24 h kein Benutzungstatbestand im Sinne von § 3 (2) 2 WHG.
Im zweiten Fall liegt immer ein Benutzungstatbestand vor. Jedoch wurden bestimmte Fälle des gezielten Sammelns und Einleitens im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung von der Erlaubnispflicht nach § 7 WHG freigestellt (erlaubnisfreie
Benutzung bei der Versickerung nach § 33 Abs. (2) Nr. 3 WHG). Oder sie wurden dem Gemeingebrauch zugeordnet (Einleitungen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer nach § 23 WHG). Siehe hierzu nachfolgende Abbildung: