Regelungen des Wasserrechts Aus Regen wird Abwasser
Nach Art. 41a Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG) ist Abwasser „... Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.“ Damit ist also Niederschlagswasser von befestigten Flächen wie beispielsweise von einer Straße im rechtlichen Sinne „Abwasser“.